3 gemäss Trennungsvereinbarung zu berücksichtigen. Ausserdem will sie den Bedarf des Ehemannes um Ausgaben für Telefon/Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie für auswärtige Verpflegung nachts erhöht wissen. Beim Lohn seien gewisse Abzüge vorzunehmen, so für das Mitarbeiter-Generalabonnement (GA), die Verpflegungsspesen sowie die Betreuungszulagen. Der Ehemann generiere so ein Manko. Vermögen sei angesichts des Kontostandes des Ehemannes von CHF 5'800.00 keines vorhanden.