13. Die Beschwerdeführerin rügt eine unrichtige Ermittlung sowohl des Einkommens als auch des Bedarfs des Ehemannes. Die Vorinstanz habe zu Unrecht lediglich auf die (tiefere) künftige Unterhaltspflicht gemäss Scheidungsvereinbarung abgestellt, ohne die (höheren) bisher und nach wie vor geleisteten Unterhaltsbeträge