Der – selber nicht anwaltlich vertretene – Ehemann erziele einen jährlichen Überschuss von CHF 6'984.00, welcher ihm die Tragung sowohl der Gerichtskosten als auch der Anwaltskosten der Beschwerdeführerin erlaube. Die Vorinstanz ging beim Ehemann von einem monatlichen Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. Monatslohn (ML) von CHF 6'155.00 aus und stellte diesem einen monatlichen Bedarf von CHF 5'573.00 gegenüber. Beim Bedarf berücksichtigte sie unter anderem eine Unterhaltspflicht in Höhe von CHF 1'700.00 gemäss Ehescheidungskonvention (CHF 1'400.00 Kinderunterhalt + CHF 300.00 nachehelicher Unterhalt).