12. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin sei bedürftig i.S.v. Art. 117 Bst. a ZPO und ihre Begehren im Hauptverfahren seien nicht aussichtslos (Art. 117 Bst. b ZPO). Indessen gehe dem Anspruch auf uR die Beistandspflicht des Ehegatten durch die Leistung eines Prozesskostenvorschusses (PKV) vor. Der – selber nicht anwaltlich vertretene – Ehemann erziele einen jährlichen Überschuss von CHF 6'984.00, welcher ihm die Tragung sowohl der Gerichtskosten als auch der Anwaltskosten der Beschwerdeführerin erlaube.