10. Die Zivilabteilung des Obergerichts ist als befasstes Gericht gemäss Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EG ZSJ ebenso zuständig für die Beurteilung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (ZK 20 546). Der Entscheid obliegt dem Instruktionsrichter (vgl. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht. 11. Die Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1 ZPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. III.