5. Die Vorrichterin beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (pag. 58 ff.). 6. Der Ehemann reichte am 11. Dezember 2020 eine Stellungnahme ein. Sinngemäss führt er aus, zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses nicht in der Lage zu sein (pag. 62). 7. Am 16. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Bemerkungen (pag. 66 f.) sowie seine Kostennote (pag. 68) ein. 2 II.