4. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 4'500.00, werden den Berufungsklägern auferlegt und mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss gleicher Höhe verrechnet. 5. Die Berufungskläger haben den Berufungsbeklagten 1-27 für das oberinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von CHF 5'433.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Den Berufungsbeklagten 28 und 29 wird für das oberinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.