Die Berufungskläger haben den Berufungsbeklagten 1-27 somit für das oberinstanzliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 106 Abs. 3 ZPO) eine Parteientschädigung von CHF 5'433.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 23 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 4'200.00, werden den Berufungsklägern auferlegt und mit dem von ihnen erstinstanzlich geleisteten Vorschuss von CHF 1'100.00 verrechnet.