Gemäss Art. 7 i.V.m. Art. 5 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das Honorar bei einem Streitwert über CHF 20'000.00 bis CHF 50'000.00 zwischen CHF 960.00 und CHF 7‘850.00. Das von Rechtsanwalt AH.________ geltend gemachte Honorar, welches nur wenig höher liegt als dasjenige von Rechtsanwalt A.________ (CHF 4'750.00), entspricht einem Ausschöpfungsgrad von rund 60 % und erweist sich mit Blick auf den Streitgegenstand mit einigen nicht alltäglichen Rechtsfragen als gerechtfertigt. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 45.30 und die MWST zum gesetzlichen Satz geben zu keinen Bemerkungen Anlass.