52. Während sich die nicht anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten 28 und 29 oberinstanzlich nicht vernehmen liessen, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, haben die unterliegenden Berufungskläger den anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten 1-27 antragsgemäss eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Rechtsanwalt AH.________ macht in seiner Kostennote in Bezug auf das Berufungsverfahren einen Aufwand von total CHF 5'433.80 geltend, sich zusammensetzend aus CHF 5'000.00 Honorar und CHF 45.30 Auslagen zuzüglich 7.7 % MWST auf CHF 5'045.30, ausmachend CHF 388.50.