22 51. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, welche in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4'500.00 bestimmt werden, werden den unterliegenden Berufungsklägern auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss gleicher Höhe verrechnet.