50. Weiter haben die Berufungskläger in Bestätigung des erstinstanzlichen Kostenentscheides den Berufungsbeklagten 1-27 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 10'115.30 (inkl. MWST) zu bezahlen. Den nicht anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten 28 und 29 ist entsprechend dem erstinstanzlichen Entscheid keine Parteientschädigung auszurichten.