mer, auch die Berufungskläger, ohne Widerspruch gegen die einzelnen Traktanden abgestimmt haben, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse ausgemacht werden kann. Gravierende inhaltliche Mängel der Beschlüsse, welche einen Nichtigkeitsgrund darstellen könnten, wurden von den Berufungsklägern nicht vorgebracht. Damit dringen die Berufungskläger mit ihren Rügen nicht durch, weshalb die Berufung entsprechend abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war. VI. Kosten 49. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario).