48. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Miteigentümer X.________ befugt war, die Miteigentümerinnen und Miteigentümer auf den 30. Januar 2017 zu einer ordentlichen Miteigentümerversammlung einzuladen und somit entgegen der Auffassung der Berufungskläger kein Mangel bei der Einberufung zu dieser vorliegt, welcher die Nichtigkeit der an diesem Termin gefassten Beschlüsse zur Folge hätte. Darüber hinaus ist festzustellen, dass jedenfalls gemäss dem nach dem Verhandlungsgrundsatz geltenden Prinzip der formellen Wahrheit auch die Voraussetzungen für eine Universalversammlung gegeben waren und sämtliche Miteigentü-