Was die Notwendigkeit des Widerspruchs gegen die einzelnen Traktanden auch nach einem Widerspruch gegen die Versammlung an sich betrifft, kann auf die Erwägung der Vorinstanz (S. 17 E. 11.1.) verwiesen werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz aus ZK OR-TANNER, Art. 701 OR N 25 f., falsche Schlüsse gezogen hätte. Die Autorin führt an der fraglichen Stelle aus, im Anschluss an einen Widerspruch gefasste Beschlüsse, zu denen kein Widerspruch erhoben worden sei, seien gültig, und eine Versammlung sei lediglich für diejenigen Tatsachen,