Nachdem die Tatsachenbehauptung der Berufungsbeklagten in deren Klageantwort aufgestellt worden war, war es den Berufungsklägern möglich, diese an der Verhandlung zu bestreiten, was sie jedoch nicht getan haben. Die Bestreitung erst in oberer Instanz ist verspätet. Somit ist sachverhaltlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Universalversammlung gegeben waren. 47.6 Was die Notwendigkeit des Widerspruchs gegen die einzelnen Traktanden auch nach einem Widerspruch gegen die Versammlung an sich betrifft, kann auf die Erwägung der Vorinstanz (S. 17 E. 11.1.) verwiesen werden.