317 Abs. 1 Bst. b ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen nur berücksichtigt, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Als «neue Tatsachen» im Sinn dieser Bestimmung gelten auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen (REETZ/HILBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], a.a.O., Art. 317 N. 31). Nachdem die Tatsachenbehauptung der Berufungsbeklagten in deren Klageantwort aufgestellt worden war, war es den Berufungsklägern möglich, diese an der Verhandlung zu bestreiten, was sie jedoch nicht getan haben.