Die Behauptung in der Klageantwort, wonach an der Versammlung alle Eigentümer anwesend oder vertreten gewesen seien, wurde von den Berufungsklägern vor der Vorinstanz nicht bestritten, sondern vielmehr zugestanden, weshalb die Berufungsbeklagten keinen Anlass hatten, die Vollmachten der nicht anwesenden Eigentümer vorzulegen. Die Vorinstanz ist daher auf die Frage, ob es sich bei der Versammlung vom 30. Januar 2017 tatsächlich um eine Universalversammlung gehandelt hat, zu Recht nicht eingegangen, auch wenn sie eine solche Prüfung in E. 11.2. auf S. 17 in Aussicht gestellt hatte. 47.5 Gemäss Art. 317 Abs. 1 Bst.