150 Abs. 1 ZPO sind Gegenstand des Beweises jedoch rechtserhebliche streitige Tatsachen. Die Behauptung in der Klageantwort, wonach an der Versammlung alle Eigentümer anwesend oder vertreten gewesen seien, wurde von den Berufungsklägern vor der Vorinstanz nicht bestritten, sondern vielmehr zugestanden, weshalb die Berufungsbeklagten keinen Anlass hatten, die Vollmachten der nicht anwesenden Eigentümer vorzulegen.