dies sage auch Wermelinger im Zürcher Kommentar zum Stockwerkeigentum.» 47.4 Zwar trifft es zu, dass das Vorliegen von Vollmachten der nicht anwesenden Eigentümer im Hinblick auf eine Qualifikation der Versammlung als Universalversammlung durch die Berufungsbeklagten zu beweisen gewesen wäre. Gemäss Art. 150 Abs. 1 ZPO sind Gegenstand des Beweises jedoch rechtserhebliche streitige Tatsachen.