_ zum Einwand der Berufungsbeklagten, dass die Miteigentümerversammlung als Universalversammlung zu qualifizieren sei, gemäss Protokoll Folgendes aus (pag. 493 unten): «Dies werde an sich nicht bestritten, aber eine Universalversammlung könne nur dann gültig Beschlüsse fassen, wenn niemand Einspruch erhebe. Er habe aber Widerspruch erhoben; er habe auf die Nichteinhaltung der Einladungsfrist hingewiesen. Dies sei auch im Protokoll so vermerkt. Somit habe keine gültige Universalversammlung stattgefunden; dies sage auch Wermelinger im Zürcher Kommentar zum Stockwerkeigentum.