20 salversammlung nicht thematisiert. Hingegen erwähnte der Gerichtspräsident diesen Begriff, als er einen Beweisantrag der Berufungskläger betreffend Befragung von X.________ zur Einhaltung der Einladungsfrist abwies. Danach gab es keine weiteren Beweisanträge oder -massnahmen und das Beweisverfahren wurde geschlossen. 47.3 In seinem Schlussvortrag führte Rechtsanwalt A.________ zum Einwand der Berufungsbeklagten, dass die Miteigentümerversammlung als Universalversammlung zu qualifizieren sei, gemäss Protokoll Folgendes aus (pag.