47. In der Tat hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht geprüft, ob die Versammlung vom 30. Januar 2017 tatsächlich eine Universalversammlung darstellte, d.h. ob sämtliche Miteigentümer und Miteigentümerinnen an der Versammlung anwesend oder vertreten waren. 47.1 Das Thema «Universalversammlung» wurde von den Berufungsbeklagten in der Klageantwort aufgegriffen (Rz. 27, pag 147). Unter Verweis auf die Präsenzliste in KB 4 führten sie aus, es seien alle 18 Hauptgrundstücke resp. Eigentümer anwesend bzw. vertreten gewesen. Bei Universalversammlungen könnten die Einberufungsmodalitäten ausser Acht gelassen werden.