Diese Frage hätte sich die Vorinstanz als erstes stellen müssen, wenn sie prüfe, ob eine Universalversammlung stattgefunden haben könnte, deren Voraussetzungen aus der Sicht der Berufungskläger aber noch aus anderen Gründen nicht gegeben waren. Über den Umstand, dass dem Protokoll keine Vertretungsvollmachten beigelegt gewesen waren, habe die Vorinstanz hinweggesehen. 46.1 Die Vorinstanz und die Berufungsbeklagten hätten sich nicht richtig mit den Ausführungen von TANNER auseinandergesetzt. Wenn der Widerspruch bereits zu Beginn einer Miteigentümerversammlung erhoben werde, komme keine Universalversammlung mehr zustande.