Weder in der Klage noch in der Klageantwort sei die Universalversammlung unter Rechtliches ein Thema gewesen. Wenn jedoch die Universalversammlung vom Gericht ins Spiel gebracht werde und nach dessen Auffassung stattgefunden habe, so spiele die Richtigkeit der Vertretungen eine wichtige Rolle, da es um die Frage gehe, ob alle 18 Miteigentümer anwesend oder vertreten waren. Diese Frage hätte sich die Vorinstanz als erstes stellen müssen, wenn sie prüfe, ob eine Universalversammlung stattgefunden haben könnte, deren Voraussetzungen aus der Sicht der Berufungskläger aber noch aus anderen Gründen nicht gegeben waren.