46. In ihrer unaufgeforderten Replik halten die Berufungskläger diesen Ausführungen entgegen, der Inhalt des Protokolls über die Miteigentümerversammlung vom 30. Januar 2017 sei Gegenstand der Einvernahme an der Hauptverhandlung gewesen. Der Gerichtspräsident habe eine solche jedoch zu Beginn der Hauptverhandlung als unnötig erachtet, da es vor allem um «prozessuale Fragen» gehe, was nicht richtig sei, wenn damit zivilprozessuale Fragen gemeint seien. Weder in der Klage noch in der Klageantwort sei die Universalversammlung unter Rechtliches ein Thema gewesen.