19 senheit bzw. die gehörige Vertretung sämtlicher Miteigentümer, nicht die Unterzeichnung einer Präsenzliste. 45.2 Die Berufungskläger würden in der Berufung die Feststellung der Vorinstanz, wonach sie nach der Abstimmung betreffend die Durchführung der Versammlung ohne weiteren Widerspruch bei jedem Traktandum mitgewirkt und abgestimmt sowie sogar eigene Traktanden eingebracht hätten, unterschlagen. Mit der Stelle im ZK OR-TANNER (Art.