45.1 Hätten an der Versammlung die schriftlichen Vollmachten betreffend die vertretenen Personen (Q.________ sowie AA.________ und Z.________) nicht vorgelegen, hätten die Berufungskläger dies zweifellos anlässlich der Versammlung bemängelt und im Protokoll vermerken lassen. Dies hätten sie aber nicht getan. Zudem hätten sie von Herrn X.________ bzw. den betroffenen Personen auch im Nachhinein jederzeit die Vorlage der Vollmachten verlangen können, was sie ebenfalls nicht getan hätten.