45. In ihrer Berufungsantwort machen die Berufungsbeklagten geltend, die Berufungskläger hätten das Vorliegen von gültigen Vertretungen an der Miteigentümerversammlung im vorinstanzlichen Verfahren nie bestritten. Die nun vorgebrachten Behauptungen betreffend fehlender Vertretungsvollmachten seien neue Tatsachenbehauptungen, die gemäss Art. 317 Abs. 1 Bst. b ZPO nicht mehr zu hören seien, da sie ohne Weiteres schon vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können. 45.1 Hätten an der Versammlung die schriftlichen Vollmachten betreffend die vertretenen Personen (Q._