Die Vollmachten seien dem Protokoll nicht angeheftet und von den Berufungsbeklagten weder mit der Klageantwort noch zu Beginn der Hauptverhandlung dem Gericht eingereicht worden. 44.2 Der Einspruch gegen die Durchführung einer Universalversammlung sei zu Beginn der Versammlung erfolgt. Gemäss ZK OR-TANNER, Art. 701 OR N 21 ff., habe das Widerspruchsrecht dieselbe Wirkung wie das Verlassen der Versammlung.