Unter dem Traktandum 1.1. sei dem Protokoll zu entnehmen, dass die Berufungskläger A.________, C.________ und E.________ gegen die Durchführung der Miteigentümerversammlung Einwendungen erhoben hätten. 44.1 Die Unterschrift des Bevollmächtigten ersetze die Vertretungsvollmacht des Vollmachtgebers nicht. Diese habe der Vollmachtgeber schriftlich zu erteilen (Ziffer III/2/e NVO). Die Vollmachten seien dem Protokoll nicht angeheftet und von den Berufungsbeklagten weder mit der Klageantwort noch zu Beginn der Hauptverhandlung dem Gericht eingereicht worden.