Diese Teilnahme an der Beschlussfassung (darunter auch betreffend Traktanden, die er selbst eingebracht hatte, so die Traktanden Ziff. 5.2, 7.1, 7.2, 8.1, 8.2, 9.1, 9.2) sei als stillschweigender Rückzug des Widerspruchs auszulegen (S. 17 E. 11.3.).