Aus dem Protokoll der Miteigentümerversammlung vom 30. Januar 2017 gehe hervor, dass der Berufungskläger A.________ bei Traktandum 1.1 bemängelt habe, dass die zehntägige Frist nicht eingehalten worden sei (KB 4). Daraufhin habe der Berufungskläger jedoch bei jedem einzelnen Traktandum abgestimmt, ohne Widerspruch gegen die Durchführung der Versammlung oder die Beschlussfassung über diese Traktanden zu rügen. Diese Teilnahme an der Beschlussfassung (darunter auch betreffend Traktanden, die er selbst eingebracht hatte, so die Traktanden Ziff.