Der Widerspruch könne sich gegen die Abhaltung einer Versammlung als solche oder gegen die Beschlussfassung über einzelne Traktanden richten. Wenn ein Aktionär (bzw. in casu Miteigentümer) im Voraus widerspreche, aber dennoch erscheine, habe er seinen Widerspruch zu erneuern, andernfalls dieser als zurückgenommen gelte. Beschlüsse, die im Anschluss an den Widerspruch gefasst würden, seien gültig, wenn zu diesen kein Widerspruch erhoben worden sei. Stillschweigen sei als Verzicht auf Widerspruch zu verstehen (S. 17 E. 11.1.).