43. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang, dass – analog zum Gesellschaftsrecht (Art. 701 und Art. 884 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) – Vereinsmitglieder, die alle anlässlich einer Versammlung anwesend seien (sog. Universalversammlung) und sofern kein Widerspruch erhoben werde, Beschlüsse fassen könnten, auch wenn die Vorschriften über die Einberufung nicht eingehalten worden seien. Der Widerspruch könne sich gegen die Abhaltung einer Versammlung als solche oder gegen die Beschlussfassung über einzelne Traktanden richten.