__ im Jahr 2014 auf dieselbe Weise eine Miteigentümerversammlung einberufen hatten. Es entspringt einer seltsamen Logik, wenn die Berufungskläger nun behaupten, die Berufungsbeklagten könnten sich auf diese Versammlung nicht berufen, da sie dagegen nicht opponiert hätten. Die Berufungsbeklagten hatten keinen Grund, gegen das damalige Vorgehen der beiden Berufungskläger zu opponieren, da dieses auf ihrer Linie lag. IV. Ad Universalversammlung