Zudem hatten im Dezember 2016 mehr als neun Miteigentümer die Einberufung einer Versammlung verlangt. Dieses in Ziffer III/2/b NVO verankerte Recht muss auch bei Fehlen eines Verwalters ausgeübt werden können. 42.5 Nach dem Gesagten hat am 30. Januar 2017 – nach einer von X.________ versandten, inhaltlich nicht zu beanstandenden Einladung – eine ordnungsgemäss einberufene Miteigentümerversammlung stattgefunden. 42.6 Nebenbei ist zu erwähnen, dass die Berufungskläger A.________ und C.________ im Jahr 2014 auf dieselbe Weise eine Miteigentümerversammlung einberufen hatten.