Vornahme von Ausbesserungen, Anbauund Erntearbeiten, kurzfristige Verwahrung und Aufsicht sowie Abschluss der dazu dienenden Verträge und Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen und aus den Miet‑, Pacht- und Werkverträgen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbeträgen für die Gesamtheit. Die Einberufung einer Versammlung ist zwar nicht direkt mit diesen Handlungen vergleichbar, dient aber dem gleichen Zweck, nämlich der Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der Sache, und kann deshalb durchaus unter diese Bestimmung subsumiert werden.