647a ZGB aus dem gewöhnlichen Miteigentumsrecht angegeben, der im vorliegenden Fall direkt und nicht bloss aufgrund eines Verweises (Art. 712g ZGB) anwendbar ist. Gemäss dieser Bestimmung ist jeder Miteigentümer zu gewöhnlichen Verwaltungshandlungen befugt. Das Gesetz nennt als Beispiele: Vornahme von Ausbesserungen, Anbauund Erntearbeiten, kurzfristige Verwahrung und Aufsicht sowie Abschluss der dazu dienenden Verträge und Ausübung der Befugnisse, die sich aus ihnen und aus den Miet‑, Pacht- und Werkverträgen ergeben, einschliesslich der Bezahlung und Entgegennahme von Geldbeträgen für die Gesamtheit.