tatsächlich stattfinden und die nötigen Beschlüsse gefasst werden, ohne dass dazu die hohen Anforderungen an eine Universalversammlung erfüllt sein müssen. Dies entspricht dem eingangs erwähnten Zweck der Rechtsordnung. Der von den Berufungsklägern zitierte Entscheid des Obergerichts Zürich LF 110123 vom 21. Februar 2012 ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig, war dort doch eine Verwaltung vorhanden. Als Rechtsgrundlage wird in den zitierten Literaturstellen Art. 647a ZGB aus dem gewöhnlichen Miteigentumsrecht angegeben, der im vorliegenden Fall direkt und nicht bloss aufgrund eines Verweises (Art.