Wenn die rechtlichen Grundlagen einen Verwalter vorsehen, kann es dennoch – wie vorliegend geschehen – vorkommen, dass in der Realität kein solcher existiert, weil keine Wahl zustande kam. Auch in einem derartigen Fall soll die Gemeinschaft aber funktionstüchtig bleiben und Beschlüsse fassen können. 42.3 In der Literatur zu Art. 712n ZGB, der Ziffer III/2/b der Nutzungs- und Verwaltungsordnung der vorliegenden Miteigentümergemeinschaft (NVO) entspricht, wird denn auch postuliert, dass soweit die Gemeinschaft keinen Verwalter bestellt hat, jeder Stockwerkeigentümer berechtigt ist, eine Versammlung einzuberufen (BSK ZGB II- BÖSCH, Art.