Dass im Stockwerkeigentum neben den gemeinschaftlichen Teilen noch Sonderrechte bestehen, ist nicht von Bedeutung, da es um Analogien bezüglich gemeinschaftlicher Teile geht. Dass das gesetzliche Miteigentumsrecht die Figur des Verwalters nicht kennt, bildet gerade einen Anlass, auf das Stockwerkeigentumsrecht zurückzugreifen, wenn die Nut- zungs- und Verwaltungsordnung einer Miteigentümergemeinschaft den Verwalter eingeführt hat. 42.2 Wenn die rechtlichen Grundlagen einen Verwalter vorsehen, kann es dennoch – wie vorliegend geschehen – vorkommen, dass in der Realität kein solcher existiert, weil keine Wahl zustande kam.