16 von Miteigentümergemeinschaften an die Regelungen für das Stockwerkeigentum anlehnen, wie dies auch vorliegend der Fall ist (KB 10). Die Berufungskläger gehen fehl, wenn sie aus Unterschieden zwischen Stockwerkeigentum und gewöhnlichem Miteigentum ableiten, dass Regeln des Stockwerkeigentums nicht analog für gewöhnliches Miteigentum angewandt werden könnten. Dass im Stockwerkeigentum neben den gemeinschaftlichen Teilen noch Sonderrechte bestehen, ist nicht von Bedeutung, da es um Analogien bezüglich gemeinschaftlicher Teile geht.