712a Abs. 1 ZGB). Soweit es um gemeinschaftliche Teile geht, besteht zwischen Stockwerkeigentum und gewöhnlichem Miteigentum kein Unterschied. Das Stockwerkeigentumsrecht verweist denn auch in Art. 712g Abs. 1 ZGB für die Zuständigkeit zu Verwaltungshandlungen und baulichen Massnahmen auf die Bestimmungen über das Miteigentum. Umgekehrt können sich Nutzungs- und Verwaltungsordnungen