Finden sich in den autonomen Regelungen für sich stellende Fragen keine Antworten, liegt es nahe, auf die gesetzlichen Regelungen für ähnliche Gemeinschaften und die diesen zugrundeliegenden Wertungen zurückzugreifen. Dasselbe gilt bei unvollständigen gesetzlichen Regelungen. 42.1 Gewöhnliches Miteigentum an Grundstücken und Stockwerkeigentum sind nahe verwandt bzw. das Stockwerkeigentum stellt eine besondere Ausprägung des Miteigentums dar, indem die Miteigentümer das Sonderrecht haben, bestimmte Teile eines Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen (Art. 712a Abs. 1 ZGB).