42. Zweck der Rechtsordnung ist es, den Rechtsfrieden zu sichern. Dazu gehört bei Gemeinschaften die Gewährleistung eines möglichst reibungslosen Funktionierens, damit die anstehenden Aufgaben im Interesse aller besorgt werden können. Dies bedingt, dass die Mitglieder der Gemeinschaft in die Lage versetzt werden, Beschlüsse zu fassen. Unnötige Hürden für die Einberufung und Durchführung von Versammlungen sind deshalb zu vermeiden. Ebenso sollte eine Gemeinschaft möglichst ohne Zutun der Gerichte funktionieren können.