Es dürfe nicht übersehen werden, dass bei einer Liegenschaft, die im Stockwerkeigentum sei, nur die Wohnungen im Eigentum der Stockwerkeigentümer seien. Die Fassade, das Treppenhaus, die Heizung und weitere Geräte sowie der Umschwung würden im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, für welches die Stockwerkeigentümergemeinschaft zuständig sei. Ausschüsse gemäss Nutzungs- und Verwaltungsordnung hätten keine Kompetenz zur Einberufung einer Mitgliederversammlung.