647a ZGB, eine Miteigentümerversammlung einzuberufen. Darauf würden sich auch die Berufungsbeklagten berufen. In der von der Vorinstanz zitierten Stelle im BSK (Art. 712n ZGB N 2) finde sich dieser Hinweis nicht. Weder im Basler Kommentar noch im Berner Kommentar sei die Einberufung einer Miteigentümerversammlung als gewöhnliche Verwaltungshandlung zu Art. 647a ZGB erwähnt. Gewöhnliche Verwaltungshandlungen seien von untergeordneter Bedeutung für die gemeinschaftliche Sache. Es dürfe nicht übersehen werden, dass bei einer Liegenschaft, die im Stockwerkeigentum sei, nur die Wohnungen im Eigentum der Stockwerkeigentümer seien.