15 den Stockwerkeigentümern nichts anderes übrig, als den Richter anzurufen (mit Verweis auf OGer ZH, 21. Februar 2012, LF110123, E. 3.1) oder zu versuchen, eine Universalversammlung durchzuführen. In BK-MEYER-HAYOZ, Art. 712n ZGB N 8, werde die Auffassung vertreten, dass der Stockwerkeigentümer analog dem Recht gemäss Art. 647a ZGB die Versammlung einberufen könne. Die Vorinstanz mache aus diesem Hinweis zum Stockwerkeigentümer das Recht jedes Miteigentümers nach Art. 647a ZGB, eine Miteigentümerversammlung einzuberufen.