712m Abs. 2 ZGB entsprechende Bestimmung kenne das Miteigentumsrecht nicht, es sei denn, sie werde in einem Nutzungs- und Organisationsreglement verankert, was vorliegend nicht der Fall sei. Werfe die Gemeinschaftsordnung der Stockwerkeigentümergemeinschaft die Frage der Einberufung nicht ausdrücklich auf, sei davon auszugehen, dass jeder Stockwerkeigentümer zur Einberufung ermächtigt sei (mit Verweis auf ZK-WERMELINGER Art. 712n ZGB N 35). Sofern eine Einberufung durch die Stockwerkeigentümer selbst im Reglement nicht vorgesehen sei, bleibe